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   VGH Bayern, 16.08.1993 - 26 B 92.2506   

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https://dejure.org/1993,8094
VGH Bayern, 16.08.1993 - 26 B 92.2506 (https://dejure.org/1993,8094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.08.1993 - 26 B 92.2506 (https://dejure.org/1993,8094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. August 1993 - 26 B 92.2506 (https://dejure.org/1993,8094)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 27.09.1995 - 4 C 12.94

    Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgemeinden erschwert

    Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Kläger zur Sicherung ihrer erklärten Absicht, die Wohnungen nicht als Zweitwohnungen zu nutzen, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch angeboten haben (vgl. zu einer sog. Fremdenverkehrsdienstbarkeit insbesondere: BayObLG, Beschluß vom 17. Mai 1985 - BReg. 2 Z 35/85 - NJW 1985, 2485; BayVGH, Urteil vom 16. August 1993 - 26 B 92.2506 - BayVbl 1994, 17; Odersky, Festschrift 125 Jahre Bayerisches Notariat, 1987, S. 213 ff.; Ertl, MittBayNot 1985, 177; Hiltl/Gerold, BayVBl 1993, 385/424 ff.; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl., Rn. 14 zu § 22 BauGB).
  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 C 21.93

    Bauplanungsrecht: Städtebauliche Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum

    Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beigeladenen mit Urteil vom 16. August 1993 als unbegründet zurück (vgl. auch BayVGH, BayVBl 1994, 17).
  • VGH Bayern, 13.01.2011 - 2 B 10.269

    Genehmigung eines Außenbereichsvorhaben - Sicherung durch Bestellung von

    Denn wie bei der Privilegierung von Austragshäusern (vgl. dazu auch BayVGH vom 16.8.1993 - Az. 26 B 92.2506, BayVBl 1994, 17) besteht auch hier kein anderes taugliches Sicherungsmittel, das als Alternative in Betracht käme.
  • BVerwG, 21.08.1997 - 4 C 6.96

    Rückwirkende Inkraftsetzung einer Fremdenverkehrssatzung unzulässig

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt diese Satzung allerdings für nichtig (Urteile vom 16. August 1993 - u.a. VGH 26 B 92.2506 BayVBl 1994, S. 17, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 C 21.93 - BVerwGE 96, 217 [BVerwG 07.07.1994 - 4 C 21/93]).
  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 C 24.93

    Keine Fremdenverkehrssatzung für ganzes Gemeindegebiet

    Die von dem Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Berufungsgericht mit Urteil vom 16. August 1993 im wesentlichen zurück und gab der Klage dahin gehend statt, daß es einer Genehmigung nicht bedürfe (vgl. auch BayVGH, BayVBl 1994, 17).
  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 C 23.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Städtebauliche Zulässigkeit der

    Die von dem Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Berufungsgericht mit Urteil vom 16. August 1993 im wesentlichen zurück und gab der Klage dahin gehend statt, daß es einer Genehmigung nicht bedürfe (vgl. auch BayVGH, BayVBl 1994, 17).
  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 C 25.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Städtebauliche Zulässigkeit der

    Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beigeladenen mit Urteil vom 25. August 1993 als unbegründet zurück (abgedruckt in BayVGH BayVBl 1994, 17).
  • OLG München, 02.11.2000 - 1 U 2072/00

    Zulässigkeit einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit

    Nachdem das BVerwG mit Urteil vom 7.7.1994 (GVBl. 1994, 1149) die Auffassung des BayVGH im Urteil vom 16.8.1993 (BayVBl. 94, 17 ff. bestätigt hatte, dass eine derartige Satzung, wenn sie für das gesamte Gemeindegebiet Geltung beansprucht, nichtig ist, beschloss der Beklagte am 9.8.1995 erneut eine Satzung über den Genehmigungsvorbehalt gemäß § 22 BauGB mit eingeschränktem Geltungsbereich für Teile des Gemeindegebiets, bekannt gemacht am 25.10.1995, und ordnete deren rückwirkendes In-Kraft-Treten zum 8.12.1988 an.
  • VGH Bayern, 15.07.2008 - 15 C 08.879

    Streitwert; Genehmigung zur Umwandlung von Bruchteilseigentum in Wohneigentum

    Die Streitwertbeschlüsse in den Verfahren Az. 26 B 92.273, 26 B 92.2208, 26 B 92.2506, 20 B 95.1258, 20 B 95.1944 und 2 B 95.2946 ergeben zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 GKG a.F. für eine Wohnung Streitwerte zwischen 2.500 EUR und 10.000 EUR.
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